Orientieren, informieren, allokieren: Professionelle Vermögensstrukturierung nach der Stiftungsrechtsreform

Die Stiftungsrechtsreform, die 2023 in Kraft trat, sollte auf vielen Ebenen Erleichterungen und Vereinheitlichungen bringen. Ein erklärtes Ziel war es, mehr Klarheit bei Vermögenserhalt und
-verwaltung zu schaffen und so die finanzielle Stabilität und Flexibilität von Stiftungen zu stärken. Ob das gelungen ist, darüber diskutierten führende Fachleute beim Deutschen Stiftungstag 2025 in Wiesbaden unter der Moderation von Dr. Stefan Fritz, Vorstand der Carl Friedrich von Siemens Stiftung und Beiratsmitglied beim Bundesverband. Einige wesentliche Takeaways:

Stiftungen in der Zeitenwende: Chancen statt Fluchtreflexe

Daniel Schär (Weberbank) zeichnete zunächst ein Bild der aktuellen Lage auf den Finanzmärkten. Viele Stiftungsvorstände reagierten angesichts geopolitischer Krisen und volatiler Märkte mit Verunsicherung. Dabei sei es wichtig, den „Fluchtreflex“ zu vermeiden und stattdessen an einer langfristigen Strategie festzuhalten. Seine Empfehlung: „Flucht in die Langfristigkeit“ – auch im Sinne einer realistischen und belastbaren strategischen Asset Allokation (SAA). Nur so lassen sich die langfristigen attraktiven Ertragspotentiale von Aktien erfolgreich nutzen.  Der Verlockung kurzfristigen, besonders attraktiv erscheinenden Investmenttrends zu folgen, sollte man nicht erliegen. Wichtiger ist die Diversifikation über Anlageklassen, Regionen, Währungen und Sektoren. Als strategische Beimischung in einem Multi-Asset-Portfolio ist die Anlageklasse Infrastruktur interessant. Mit dem jüngst vom Gesetzgeber überarbeiteten Anlageinstrument der European Long Term Investments Funds (ELTIFs) verfügen nun auch kleinere und mittlere Stiftungen über geeignete Vehikel für dieses Anlagesegment.

„Lizenz zum Experimentieren“: Das besondere Potenzial von Stiftungen

Dr. Katja Bär (Hans und Ilse Breuer-Stiftung) hob die Langfrist-Perspektive von Stiftungen hervor. Es könne durchaus im Sinne des Stiftungszwecks sein, in Phasen negativer Marktbewegungen Buchverluste zu akzeptieren – sofern die Anlagen weiterhin laufende Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks generieren. Da sie keiner direkten Finanzaufsicht unterliegen, hätten Stiftungen im Vergleich zu anderen institutionellen Investoren zudem eine gewisse „Lizenz zum Experimentieren“. Voraussetzung sei allerdings eine klare Governance-Struktur sowie die konsequente Einhaltung dreier Grundprinzipien: Diversifikation, Delegation und Dokumentation. Bär empfahl in diesem Zusammenhang eine konkrete Ertragsvorgabe in Euro, nicht in Prozent des Portfoliowertes. Eine Aktienquote von 40 bis 60 Prozent sei – je nach Stiftung – angemessen, vor allem bei einem Fokus auf nachhaltige Dividendenstrategien.  Gleichzeitig warnte Bär davor, Anlagerichtlinien in die Satzung zu integrieren. So ginge deren notwendige Flexibilität verloren.

Mehr Freiheit sieht Bär auch beim Vermögenserhaltungskonzept: Eine Stiftung sollte nicht auf realen, sondern auf nominalen Kapitalerhalt abzielen, um sich nicht unnötig zu beschränken. Gleichzeitig sollte sie in ertragsstarken Jahren gezielt gesetzlich zulässige Rücklagen bilden, um langfristig dem inflationsbedingten Kaufkraftverlust entgegenzuwirken.

Klare Spielräume in der Vermögenserhaltung: Freiheiten noch zu wenig genutzt

Mark Uwe Pawlytta (KPMG Law) zeigte sich erstaunt darüber, wie wenig bislang die durch das neue Stiftungsrecht eröffneten Freiheiten genutzt werden. Dabei eröffne insbesondere das neue Konzept der Vermögenserhaltung klare Spielräume – sofern ein schlüssiges Kapitalerhaltungskonzept dokumentiert sei. Er riet davon ab, das Grundstockvermögen formal in der Satzung zu fixieren, um die Handlungsspielräume bei Anlage und Verwendung nicht unnötig einzuschränken. Entscheidend sei, dass der Stiftungsvorstand jederzeit nachvollziehbar erklären könne, was die Stiftung mit dem Stiftungsvermögen bezwecke und warum es so strukturiert sei: Eine systematische Dokumentation der Strategie zur Vermögenserhaltung sei geboten.In der Praxis beobachte er jedoch ein sehr differenziertes Bild: Während einige Stiftungen noch kaum systematisch mit der neuen Rechtslage arbeiten und das „sonstige Vermögen“ teilweise gedankenlos verbrauchen, seien andere sehr bewusst und strategisch unterwegs. Für größere Stiftungen könnte ferner die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) künftig eine erhebliche Rolle spielen – inklusive Haftungsfragen und Berichterstattungspflichten. Das liege aber nicht daran, dass Stiftungen diesen Vorgaben automatisch unterlägen. Vielmehr regeln manche Stiftungen in ihrer Satzung, dass sie für ihre Rechnungslegung die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anwenden.  Manche folgern daraus auch die Pflicht zur Beachtung der CSRD-Richtlinie.

Licht und Schatten der Stiftungsrechtsreform

Dieter Lehmann (VolkswagenStiftung) kritisierte, dass die Sorge vor Haftung viele Stiftungsgremien verunsichere und durch die Reform nicht unbedingt ausgeräumt werden konnte, was möglicherweise auch schon an dem auf nationaler Ebene und bei kleinen Stiftungen weniger geläufigen Begriff „Business Judgment Rule“ liegen könnte. Dabei seien die rechtlichen Vorgaben gar nicht so starr, wie häufig angenommen. Die entscheidende Frage sei, ob der Vorstand nachvollziehbar im Sinne der Satzung und vor allem in Anwendung hoffentlich vorhandener Anlagerichtlinien handele.

Ob das Stiftungsregister am Ende ein echter Vorteil für die Arbeit von Stiftungen sein oder eher den Grad der Bürokratie erhöhen wird, sei dahingestellt, so Lehmann weiter. Ein Vorteil der Stiftungsrechtsreform sei aber in jedem Fall, dass die wichtigsten Regeln der bis dato inhaltlich in Nuancen unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze nun einheitlich für alle im BGB zusammengefasst wurden.

Gut sei auch die über die Reform nunmehr erfolgte Klarstellung, dass ein Wahlrecht zwischen einem nominalen und einem realen Kapitalerhalt bestehe, wenn von einem ungeschmälerten Erhalt des Vermögens die Rede ist.

Lehmann hob zudem die Bedeutung der Umschichtungsrücklage hervor, die seit der Reform nun auch offiziell zur Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden darf, wenn die jeweilige Stiftungssatzung dem nicht explizit widerspricht. Bis dato sei dies eher ein juristischer Graubereich gewesen. Er wertete dies als etwas verspätete Antwort des Gesetzgebers auf die zurückliegende Zeit des damals praktisch nicht mehr vorhandenen Zinsniveaus, als viele vor allem kleinere Stiftungen die Zweckverwirklichung fast nur noch über Spenden sicherstellen konnten. 

Gleichzeitig mahnte er ein kluges Risikoverständnis im Spannungsfeld zwischen Aktien und verzinslichen Wertpapieren an. Wertschwankungen seien insbesondere für Langfrist-Anleger weniger gravierend als Ausfallrisiken.

Mut zur Bewegung: Liquidität ist keine Lösung

Carsten Graßhoff (SozialBank) ist der Ansicht, die Rücklagensituation solle Orientierung für die Steuerung der Anlagepolitik geben. Er kritisierte, dass viele Stiftungen weiterhin zu hohe Liquiditätsquoten „an der Seitenlinie“ hielten. Es sei keine Strategie, das Stiftungsvermögen dauerhaft auf Tages- oder Festgeldkonten zu parken. Er verwies darauf, dass rund 90 Prozent der deutschen Stiftungen über ein Vermögen von unter zehn Millionen Euro verfügten – gerade hier müsse jeder Euro für die Stiftungszwecke arbeiten, damit diese dauernd und nachhaltig bedient werden können. Um das zu gewährleisten, sollte der Inflationsausgleich und somit der reale Werterhalt nicht aus dem Blick geraten.

Dabei gelte es, zu differenzieren: Das Grundstockvermögen und das sonstige Vermögen unterlägen unterschiedlichen Risikoprofilen. Eine für die meisten Stiftungen geeignete Allokation lasse sich aus empirischen Marktdaten ableiten. „Eigenkapital ist langfristig höher verzinst als Fremdkapital“ – diese ökonomische Grunderkenntnis gelte auch und gerade für Stiftungen als Langfrist-Investoren. Entsprechend sollten zum Beispiel Aktien in einem werterhaltend ausgerichteten Stiftungsportfolio in den meisten Fällen Berücksichtigung finden.

Fazit: Dokumentation, Differenzierung, Diversifikation

Die Diskussion zeigte eindrücklich: Ob die Stiftungsrechtsreform neue Freiheiten gebracht oder nur alte in Gesetzesform gegossen hat, bleibt umstritten. Konsens besteht aber darüber, dass die vorhandenen Freiheiten entsprechende Verantwortung seitens der Entscheider*innen in den Stiftungen erfordern. Dazu gehört Mut zur Differenzierung, ein strategischer Umgang mit Risiken, die Auswahl geeigneter Partnerschaften und die Bereitschaft, Entscheidungen transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.

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