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Reformierte Landesstiftungsgesetze - Teil 1 der Serie zum neuen Stiftungsrecht

Die Reform des Stiftungsrechts zielte darauf ab, das Stiftungszivilrecht im BGB zu vereinheitlichen und die landesrechtlichen Unterschiede zu beseitigen. Doch trotz der neuen bundeseinheitlichen Regelungen bleiben die Landesstiftungsgesetze uneinheitlich und komplex. Ein Überblick zu den wesentlichen Änderungen. 

3 Minuten 11.06.2024

Erklärtes Ziel der Stiftungsrechtsreform war, das Stiftungszivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abschließend zu regeln. Insbesondere sollten die verschiedenen landesrechtlichen Ausprägungen, die das Stiftungsrecht durch ergänzende landesgesetzliche Regelungen erfahren hatte, vereinheitlicht werden. Durch die abschließenden Regelungen des materiellen Stiftungsrechts im BGB bestand – und besteht – für alle Landesstiftungsgesetze ein umfassender Änderungs- und Anpassungsbedarf. Denn mit den abschließenden bundeseinheitlichen Regelungen des Stiftungszivilrechts in §§ 80 - 88 BGB sind widersprechende landesrechtliche Regelungen nichtig. Die Landesgesetze regeln für die Stiftungen des bürgerlichen Rechts nur noch das Stiftungsaufsichtsrecht. 

Wirklich einfach wäre es für die Rechtsanwender gewesen, wenn die 16 Bundesländer ihre landeseigenen „Eitelkeiten“ abgelegt hätten und sich auf eine größtmögliche Harmonisierung zwischen den neuen Landesstiftungsgesetzen verständigt hätten. Trotz Beachtung einzelner landesspezifischer Besonderheiten hätte es durchaus die Möglichkeit gegeben, dass sich die Länder auf einheitliche Eckpunkte einigen und damit als Gegengewicht zu den auf Bundesebene stark angewachsenen Regelungen die Vorschriften zur Stiftungsaufsicht durch einheitliche, einfache und leicht verständliche Regelungen deutlich reduzieren. Dies hätte ein weiterer wesentlicher Baustein für eines der erklärten Ziele der Stiftungsrechtsreform werden können: die Vorschriften für Stiftende, Stiftungen, Aufsichtsbehörden und andere Stakeholder auch mit Blick auf die vielen Engagierten in und für Stiftungen einfach, nutzer- und anwendungsfreundlich zu gestalten und der Rechtszersplitterung entgegenzuwirken.

Leider sind die Länder dem nicht nachgekommen. Es verbleibt bei 16 höchst unterschiedlichen Landesstiftungsgesetzen. Mittlerweile sind 12 reformierte Landesstiftungsgesetze in Kraft. Die neuen Gesetze und der Stand des Verfahrens werden fortlaufend unter Landesstiftungsgesetze aktualisiert. Was Anwender und Anwenderinnen besonders im Blick haben müssen:

Keine verfassungswidrigen Regelungen  

Bis auf einige „Streitfälle“ haben es die Landesgesetzgeber geschafft, keine verfassungswidrigen Regelungen zu erlassen. Insbesondere finden sich keine landesrechtlichen Vorgaben mehr zur Vermögensverwaltung. Alte Formulierungen, welche die Organe zur gewissenhaften und sparsamen oder sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung verpflichten, sind zu Recht gestrichen worden. Besondere Anzeige- und Genehmigungspflichten für bestimmte Rechtsgeschäfte (z. B. für Grundstücksverkäufe) finden sich ebenfalls nicht mehr. Nur Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein halten an einer Anzeigepflicht mit Genehmigungsfiktion für Rechtsgeschäfte fest, die eine besondere Belastung des Stiftungsvermögens mit sich bringen können. Der überwiegende Teil der Länder hat außerdem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, die Möglichkeit des temporären Vermögensverbrauchs zu regeln. 

Umfang der Aufsicht  

Wie bisher bleibt es dabei: Die Stiftungsaufsicht dient sowohl dem Schutz der Stiftung als auch dem öffentlichen Interesse dahingehend, dass die Stiftungen keine gemeinwohlgefährdenden Aktivitäten entfalten. Die Stiftungsaufsicht ist lediglich Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht. In Fortführung der bisherigen Rechtslage sind privatnützige Stiftungen, Familienstiftungen oder Stiftungen, die keine öffentlichen Zwecke verfolgen, in weiten Teilen jedoch aus der staatlichen Aufsicht entlassen bzw. die Aufsicht ist gegenüber diesen Stiftungen deutlich reduziert, als allenfalls Verstöße gegen gesetzliche öffentliche Interessen zu ahnden sind. Nur Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt werden der gesetzlichen Vorgabe „Aufsicht über die Stiftung“ gerecht, indem sie eine Reduzierung der Aufsicht für bestimmte Stiftungstypen nicht vorsehen.  

Aufsichtsmittel 

Wie vor Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform ist die konkrete Ausgestaltung der Stiftungsaufsicht in den Landesstiftungsgesetzen geregelt. Die Länder haben dazu die bekannten Regelungen zu den Aufsichtsinstrumenten (u. a. Information, Prüfung, Beanstandung, Zwangsmittel) beibehalten. Die Regelungen unterscheiden sich in den einzelnen Ländern im Detail. Die Stiftungen sind weiterhin verpflichtet, eine Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und eines Tätigkeitsberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks abzugeben. In welchem Zeitraum dies geschehen muss, variiert von sechs bis 12 Monaten. Hamburg hält auch weiterhin an dem sog. Stifterprivileg fest, wonach die Vorlage zur Disposition des Stifters steht. 

Ersetzt werden kann die Berichtspflicht (nicht in Mecklenburg-Vorpommern) durch die Vorlage eines Prüfberichts eines Wirtschaftsprüfers. Hervorzuheben ist der von Schleswig-Holstein viel kritisierte Sonderweg, der verpflichtend einen externen Prüfbericht vorsieht, wenn das zu erhaltende Grundstockvermögen mindestens 2.000.000 EUR beträgt.  

Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern 

Während die Bestellung von Organmitgliedern nun abschließend im BGB geregelt ist, haben alle Landesstiftungsgesetze, wenn auch an unterschiedlichsten Stellen im jeweiligen Gesetz, das Abberufungsrecht von Organmitgliedern zu Recht normiert. Voraussetzung für eine Abberufung durch die Stiftungsbehörde ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Grundsätzlich, sofern die Stiftungssatzung nichts anderes regelt, ist eine Abberufung erst wirksam, wenn die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses rechtskräftig festgestellt wurde. Um eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu gewährleisten und Schaden von der Stiftung abzuwenden, hat die Stiftungsbehörde die Möglichkeit, die weitere Amtsausübung zu versagen und für sofort vollziehbar zu erklären. Einige Länder haben nun bereits in den Landesstiftungsgesetzen vorgesehen, dass ein Rechtsbehelf, der sich gegen eine Abberufung richtet, keine aufschiebende Wirkung hat. 

Genehmigung von Satzungs- und Strukturänderungen 

Regelungen zur Satzungsänderung und Strukturänderungen, wie Zusammenlegung und Zulegung, finden sich nun bundeseinheitlich im BGB. Die Länder mussten daher ihre Stiftungsgesetze ändern und eigene Regelungen streichen. Sämtliche Änderungen von Satzung und Struktur stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt der Stiftungsbehörde. Eine bloße Anzeige, etwa bei „einfachen“ Satzungsänderungen reicht nicht aus. 

Dieser Artikel beruht auf einem ausführlichen Beitrag der Autorin in dem Werk: Stiftungsrecht nach der Reform“, das in Zusammenarbeit des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und Flick Gocke Schaumburg Partnerschaft mbB in 2024 in einer aktualisierten und erweiterten Neuauflage erschien. Dort findet sich im vollständig überarbeiteten Kapitel „Grundzüge der Stiftungsaufsicht“ ein umfassender Überblick zu den einzelnen landesrechtlichen Regelungen. 

 


Hier kommen Sie zu weiteren Teilen der Reihe: 

Teil 1: Reformierte Landesstiftungsgesetze

Teil 2: Die Stiftung im Rechtsstreit

Teil 3: Erhaltung des Grundstockvermögens

Teil 4: Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen

Teil 5: Das Stiftungsregister und die Umsetzung in die Praxis

Teil 6: Sicherer Handlungsrahmen für Stiftungsorgane

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