Zeugnisse ihrer Zeit bewahren: Wie kommen Kunstwerke ins Künstler:innenarchiv der Stiftung Kunstfonds?
Kunstwerke sind Zeugnisse ihrer Zeit: Sie sind visuelle Quellen und Bestandteil eines Kunsterbes, das wir an Folgegenerationen übergeben. Wie ein Kunsterbe langfristig bewahrt werden kann, ist für bildende Künstler:innen, für deren Erb:innen sowie für uns als Gesellschaft von hoher Relevanz. Doch wie kann Kunst nicht nur erhalten, sondern auch öffentlich zugänglich bleiben? Wer bestimmt, welche Kunst bleibt? Und welche unterschiedlichen rechtlichen Möglichkeiten gibt es, Stiftungen künstlerische Vor- und Nachlässe zu übergeben? Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Stiftung Kunstfonds und legt dabei den Schwerpunkt auf die zeitgenössische bildende Kunst.
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Als Modellprojekt mit bundesweiter Strahlkraft wurde das Künstler:innenarchiv der Stiftung Kunstfonds 2010 in Brauweiler bei Köln gegründet: ein innovatives Anschauungsmodell für das Handling vor- und nachgelassener Kunstwerke. Das Künstler:innenarchiv betreut mittlerweile mehr als 40 Werkkonvolute und beinhaltet darüber hinaus, als kunstwissenschaftliche Ergänzung zu der Kunst, zahlreiche Archivmaterialien, darunter Skizzenbücher, Kataloge, Zeitungsartikel, Fotografien, Schriftverkehr, Aufbaubeschreibungen und vieles mehr. Das Archiv ist ein Depot, das künstlerische Vor- und Nachlässe sammelt, ordnet und inventarisiert. Gleichzeitig hält es die Kunst sichtbar, indem es sie für Forschende und Leihnehmer:innen, also für Museen, Galerien oder andere öffentliche Ausstellungsorte, zugänglich macht. Die Vor- und Nachlässe erhält die Stiftung Kunstfonds von den Kunstschaffenden selbst oder von deren Nachlasshalter:innen.
Wie künstlerischen Vor- und Nachlässe aufgenommen werden
Das Künstler:innenarchiv konzentriert sich auf die Betreuung abgeschlossener Werkkomplexe beziehungsweise wesentlicher Kunstwerke eines Œuvres. Künstler:innen und deren Nachlässe können sich jederzeit und formlos um eine Aufnahme bewerben. Ob ein künstlerischer Vor-oder Nachlass aufgenommen werden sollte, diskutiert zunächst eine Fachkommission, die dann ihre Empfehlung an den Stiftungsrat gibt. Kriterien für eine Aufnahme sind beispielsweise, dass das Werk von nationaler Bedeutung und in einem konservatorisch guten Zustand ist. Der Stiftungsrat endscheidet im nächsten Schritt rechtsverbindlich über die Aufnahme.
Anschließend sind rechtlich eindeutige Vereinbarungen notwendig, um die Betreuung der Kunstwerke und deren öffentliche Zugänglichkeit zu regeln. Voraussetzung für die Aufnahme eines künstlerischen Lebenswerks ist der Übergang der Kunstwerke in das Stiftungsvermögen des Kunstfonds. Die Kunstwerke werden als Zustiftungen eingegliedertbeziehungsweise treuhänderisch verwaltet. Die präzisen Auflagen werden in enger Abstimmung mit den jeweiligen Künstler:innen und Nachlassgebenden definiert. Handelt es sich um einen Vorlass, werden noch zu Lebzeiten die Werke ausgewählt, die in das Archiv kommen sollen. Es findet darüber hinaus ein intensiver Austausch zu Themen wie konzeptionelle Hintergründe, verwendete Materialien, Angaben zu Aufbau und Aufbewahrung und vieles mehr statt. Neben den Kunstwerken sollen auch das Wissen und die Perspektive der Künstler:innen erhalten bleiben. Das ist ein Prozess, der mit Nachlasshalter:innen nur bis zu einem gewissen Punkt möglich ist.
Die Zustiftungen von Kunstwerken können jederzeit um die Übertragung von Immobilienvermögen oder finanzielle Zuwendungen ergänzt werden, aus deren Erträgen zum Beispiel Förderprogramme, wie die Vergabe eines mit dem Stifter:innennamen verbundenen Preises oder eines Stipendiums, eingerichtet werden. Auch die Herausgabe von Publikationen und Werkverzeichnissen werden mit Hilfe solcher Mittel ermöglicht.
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Drei Varianten für den Abschluss eines Vertrags
Grundsätzlich bietet die Stiftung Kunstfonds drei Vertragsvarianten für künstlerische Vor- und Nachlässe an.
Schenkung / Zustiftung
Kunstwerke beziehungsweise Teile eines künstlerischen Œuvres und Vermögensgegenstände können dem Vermögen der Stiftung Kunstfonds zugestiftet werden. Die Stifter:innen überlassen in diesem Fall schon zu ihren Lebzeiten der Stiftung Kunstwerke, Geldvermögen oder Immobilien. Möglich sind auch Schenkungen mit oder ohne Zweckbindung. Die Stiftung Kunstfonds schließt bei Zuwendungen jeder Art individuell angepasste und verabredete Verträge mit den Zustifter:innen bzw. Schenkenden. Alle genannten Zuwendungen an den als gemeinnützig anerkannten Kunstfonds sind nach aktuell geltendem Steuerrecht erbschafts- und schenkungssteuerfrei.
Zugestiftete Kunstwerke werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Vertragsabschluss in das Künstler:innenarchiv nach Brauweiler gebracht und dort inventarisiert und magaziniert. Das Künstler:innenarchiv übernimmt dann die Unterbringung und Verwaltung, wobei im Rahmen der mit den Stifter:innen getroffenen Vereinbarungen festgelegt wird, wie im Einzelnen mit den überlassenen Kunstwerken oder anderen Bestandteilen des Nachlasses zu verfahren ist.
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Erbvertrag oder testamentarische Verfügung
Künstler:innen oder deren Erb:innen, die sich erst im Todesfall von Kunstwerken oder auch von Finanz- oder Immobilienwerten zu Gunsten des Kunstfonds trennen möchten, können dies testamentarisch verfügen. Wichtig dabei ist: Testamentarisch bekundete Vermächtnisse sind zwar für Erb:innen und Testamentsvollstreckende bindend, nicht jedoch für Vermächtnisnehmende. Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, eine testamentarische Zuwendung von Kunstwerken oder anderen Nachlassgegenständen schon zu Lebzeiten mit allen Beteiligten vertrauensvoll zu besprechen. Als rechtlich verbindliche Alternative bietet sich ein Erbvertrag zwischen Künstler:in oder Erb:in und der Stiftung Kunstfonds an. Eine solche Vereinbarung ist allerdings, sollten sich die Lebensumstände und Wünsche ändern, wenig flexibel und zudem mit höheren notariellen Kosten verbunden. Auch hier sollten daher alle Seiten in einem offen und vorausschauend Austausch gemeinsam planen.
Treuhandstiftung
Eine dritte Möglichkeit ist die Gründung einer eigenen Stiftung, die dem Kunstfonds zur Verwaltung als Treuhänderin übertragen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ziele beider Stiftungen im Wesentlichen übereinstimmen und sich die Treuhandstiftung finanziell selbst trägt.
Ein Beispiel für ein solches Modell ist die „Nachlass-Stiftung Professor Horst Egon Kalinowski“, bei der es sich um eine rechtlich unselbständige Stiftung handelt, die der Kunstfonds treuhänderisch verwaltet und für die er vertretungsberechtigt auftritt. Die Nachlassstiftung wurde noch zu Lebzeiten des Künstlers gegründet und hat das Ziel, sein Werk konservatorisch zu betreuen und öffentlich zu halten. Außerdem vergibt die Treuhandstiftung aus den Erträgen ihres Stiftungsvermögens jährlich den mit 10.000 Euro dotierten „Kalinowskipreis“ für Absolvent:innen der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe. Durch diese zwei Bereiche vereinen sich in der „Nachlass-Stiftung Professor Horst Egon Kalinowski“ auf ideale Weise die Aufgaben der Stiftung Kunstfonds als Förderin junger Kunst und ihres Künstler:innenarchivs, welches sich die Bewahrung und Veröffentlichung von Œuvres über das Wirken der Künstler:innen hinaus zum Ziel gesetzt hat.
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Über die Stiftung
Die Stiftung Kunstfonds setzt sich seit 1980 dafür ein, künstlerisches Schaffen in Deutschland sowie die Vermittlung zeitgenössischer bildender Kunst zu fördern. Sie vergibt Stipendien und Projektzuschüsse, fördert Ausstellungen, Publikationen und Werkverzeichnungen und erhält künstlerisches Lebenswerk. Der Kunstfonds zählt zu den insgesamt sechs Bundeskulturfonds, die kenntnisreiche und erfahrene Instrumente der Kulturpolitik des Bundes sind. Als selbstverwaltete Organisationen sind sie in der Kunst- und Kulturszene fest verankert und garantieren „bottom up“ eine national wie international vernetzte lebendige Kulturlandschaft und eine demokratisch begründete Kulturförderung. Der Kunstfonds wird gefördert von dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags und der Stiftung Kulturwerk der VG Bild-Kunst.
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