Der Grundsatz der Vermögenserhaltung ist eine der zentralen rechtlichen Vorgaben im Stiftungsrecht. Vor der Stiftungsrechtsreform war er in fast allen Landesstiftungsgesetzen enthalten, allerdings mit teils unterschiedlichen Formulierungen. Was mit der seit 1. Juli 2023 in § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens genau gemeint ist, wird allerdings auch künftig gesetzlich nicht festgelegt.
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