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Chance verpasst?

Zum Auftakt des neuen Digitalformats „Stiftungsrecht aktuell“ der Deutschen Stiftungsakademie (DSA) befassten sich die Stiftungsrechtsexperten Prof. Dr. Rainer Hüttemann und Judith Mehren mit dem Stand der Novellierung der Landesstiftungsgesetze. Wir dokumentieren im Folgenden Ausschnitte ihrer Vorträge.

Nach der zum 1. Juli 2023 in Kraft getretenen bundeseinheitlichen Regelung des materiellen Stiftungsrechts im BGB können die Landesstiftungsgesetze als reine Zuständigkeits- und Aufsichtsgesetze lediglich die für die staatliche Stiftungsaufsicht erforderlichen Instrumente regeln und die für ihren Einsatz zuständigen Behörden festlegen. Leider sieht es derzeit nicht danach aus, dass die Bundesländer die Chance für eine durchgreifende Reform des Landesstiftungsrechts ergreifen. Vielmehr zeigen die inzwischen verabschiedeten neuen Landesstiftungsgesetze und die vorliegenden Entwürfe in ihren Detailregelungen, dass der landesstiftungsrechtliche „Flickenteppich“ künftig sogar noch unübersichtlicher werden könnte.


Aufsicht abhängig vom Stiftungszweck?

Mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt sehen sämtliche neuen Landesstiftungsgesetze (und vorliegenden Entwürfe) landesrechtliche Einschränkungen der staatlichen Stiftungsaufsicht über „private“ bzw. Familienstiftungen vor. Auch wenn einige sich vielleicht über eine fehlende Stiftungsaufsicht freuen, so wird die Vereinbarkeit dieser „Aufsichtsexklaven“ mit der staatlichen Schutzpflicht gegenüber rechtsfähigen Stiftungen und den Vorgaben des BGB von vielen bestritten. Das Land Brandenburg hat überdies selbst gemeinnützige Verbrauchsstiftungen von der Aufsicht ausgenommen.

Ein solcher – offenbar mit mangelnden staatlichen Ressourcen begründeter – partieller Rückzug aus dem Stiftungswesen verbietet sich jedoch, solange das Stiftungszivilrecht des BGB für „private“ Stiftungen und Verbrauchsstiftungen keine Instrumente vorsieht, die einen Aufsichtsverzicht kompensieren könnten, wie beispielsweise Klagerechte für einzelne Organmitglieder oder berechtigte Dritte. Stifter, Stifterinnen und Stiftungsorgane sollten daher umso mehr auf eine gut ausbalancierte Governance ihrer Stiftung achten.


Rechnungslegung und Prüfung

Besonderes Augenmerk verdienen die landesrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung. Zwar können die Länder die jährliche Vorlage von Jahresrechnungen und – in begründeten Einzelfällen – auch eine externe Prüfung auf Kosten der Stiftung verlangen, sofern dies durch Aufsichtsinteressen geboten ist. Die Ausgestaltung der internen Rechnungslegung ist aber eine Geschäftsführungsangelegenheit, die als privatrechtliche Materie der Kompetenz des Bundes vorbehalten ist. Ob die Landesstiftungsgesetze darüber hinaus vorsehen können, dass der Prüfungsauftrag bei einer freiwilligen Prüfung der Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer darauf erstreckt werden muss, ob das Stiftungsvermögen erhalten geblieben ist, erscheint ernstlich zweifelhaft. Gleiches gilt für die Regelung von Schleswig-Holstein, wonach für Stiftungen mit einem Grundstockvermögen von mindestens zwei Millionen Euro eine Pflichtprüfung vorgesehen ist.

Interessant mag für manche Stiftung dagegen sein, dass bei Vorlage eines Prüfberichtes eine weitere Prüfung der Jahresrechnung durch die Stiftungsaufsicht regelmäßig entfällt. Prüfungsrelevant wird dabei vor allem sein, ob die Stiftungsorgane ein bestimmtes Kapitalerhaltungskonzept aufgestellt und sich entsprechend verhalten haben.

Veranstaltungshinweis:

Die nächste Folge von „Stiftungsrecht aktuell“ der Deutschen Stiftungsakademie befasst sich mit folgendem Thema:

Jüngste Rechtsprechung und neue IDW-Richtlinien zur Rechnungslegung von Stiftungen 

Beginn: 19.02.2024, 9 Uhr

Ende: 19.02.2024, 12.30 Uhr 

Referierende: Stephanie Berger, Dr. Reinhard Berndt, Prof. Dr. Rainer Hüttemann

Weitere Infos hier

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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